- Telekommunikations-Begleitgesetz (BegleitG)
- Mit dem am 24.12.1997 in Kraft getretenen Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl I 3108) werden die personalrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der ⇡ Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geschaffen und wichtige Rahmenbedingungen für die Überleitung der Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs festgelegt. Zugleich wird das bisherige Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) mit Sitz in Mainz und Außenstellen im gesamten Bundesgebiet in die Regulierungsbehörde eingegliedert. Das T. sorgt für die Angleichung rechtlicher Rahmenbedingungen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und deren Wettbewerber.- Vgl. auch ⇡ Telekommunikationsgesetz.
Lexikon der Economics. 2013.